Entscheidung
Datum: | 11.01.2012 |
Aktenzeichen: | 4 Sa 627/11 |
Rechtsvorschriften: | §§ 1 KSchG, 18 BEEG, 113 InsO |
Im Falle einer Betriebsstilllegung ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, einer in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin nur deshalb eine von § 113 Satz 2 InsO abweichende längere Kündigungsfrist einzuräumen, um sie weiterhin in den Genuss einer beitragsfreien Krankenversicherung kommen zu lassen.
Rechtsmittel:
BAG, Az.: 6 AZR 301/12