Entscheidung
Datum: | 02.02.2011 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 189/10 |
Rechtsvorschriften: | §§ 42, 48, 63, 68 GKG |
Werden in einem Bestandsstreit der Parteien zusätzlich Vergütungsansprüche als Annahmeverzugslohn für Zeiten nach dem Entlassungstermin eingeklagt, die bereits fällig geworden sind, ist deren Wert gem. § 48 GKG festzusetzen. Eine Verrechnung mit dem nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG festzusetzenden Wert für den Bestandsstreit ist möglich, soweit die Annahmeverzugsansprüche alleine vom Ausgang des Bestandsstreits abängen (wirtschaftliche Identität).