Entscheidung
Datum: | 18.01.2011 |
Aktenzeichen: | 7 Ta 160/10 |
Rechtsvorschriften: | § 11 Abs. 5 RVG |
Erhebt der Gebührenschuldner nicht innerhalb einer ihm vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses gesetzten Frist, sondern erst im Beschwerdeverfahren Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art, ist er damit nicht ausgeschlossen. Weder enthält § 11 Absatz 5 RVG eine entsprechende Regelung noch wäre ein Ausschluss der Einwände mit § 571 Absatz 2 Satz 1 ZPO zu vereinbaren.