Entscheidung
| Datum: | 11.03.2003 | 
| Aktenzeichen: | 6 Sa 237/02 | 
| Rechtsvorschriften: | RTV § 49 für das Maler- und Lackiererhandwerk | 
- Urlaubsabgeltungsansprüche bestehen auch bei streitiger Beendigung und rückwirkender Einigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur, wenn die Urlaubsansprüche rechtzeitig im Kalen-derjahr bzw. im tariflich festgelegten Übertragungszeitraum geltend gemacht worden sind. 
 
- Verlangt der Tarifvertrag schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen, dann genügt die Aufforde-rung, diese Ansprüche abzurechnen, zur Einhaltung der Verfallfrist für Entgeltansprüche auch dann nicht, wenn der Tarifvertrag auch die Pflicht zur Erteilung einer Abrechnung vorsieht. 
 
