Entscheidung
| Datum: | 20.07.2010 | 
| Aktenzeichen: | 5 Sa 666/09 | 
| Rechtsvorschriften: | § 3 EFZG | 
Beteiligt sich ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht an einem Streik, so hängt der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG davon ab, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Einrichtung eines Notdienstes spricht allein noch nicht für eine solche Beschäftigungsmöglichkeit.
Rechtsmittel:
vgl. BAG vom 13.12.2011 - Az.: 1 AZR 495/10 -
Revision zurückgewiesen
