Entscheidung
| Datum: | 09.03.2009 | 
| Aktenzeichen: | 6 TaBVGa 2/09 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 111, 113 BetrVG, §§ 935, 940 ZPO | 
Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Kündigungen besteht auch nicht zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs vor geplanten Betriebsänderungen. Es ist Sache des Gesetzgebers, einen derart weitreichend in die unternehmerische Freiheit eingreifenden Anspruch einzuführen. Auch Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG verlangt einen solchen Anspruch nicht.
