Entscheidung
Datum: | 06.05.2009 |
Aktenzeichen: | 4 TaBV 18/08 |
Rechtsvorschriften: | §§ 37, 38, 40 BetrVG |
Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einem - auch außerhalb des § 38 BetrVG - durch Betriebsratsbeschluss dauerhaft und umfassend freigestellten Betriebsratsmitglied die Fahrtkosten zu erstatten, die ihm für das Aufsuchen des Betriebsratsbüros von seinem Wohnsitz aus entstehen.