Entscheidung
Datum: | 10.03.2009 |
Aktenzeichen: | 7 Sa 31/08 |
Rechtsvorschriften: | § 626 BGB |
Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung, die mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in einer niedrigeren Entgeltgruppe verbunden wird, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da zwischen dem Verhalten (Vertragsstörung) und der Herabgruppierung kein innerer Zusammenhang besteht.