Entscheidung
Datum: | 06.02.2009 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 176/08 |
Rechtsvorschriften: | §§ 56, 33 RVG; 114, 117, 119 ZPO |
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die für die Durchführung eines Klageverfahrens beantragt worden ist, beschränkt sich auf die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Streitgegenstände. Ohne einen gesonderten Antrag werden zusätzlich in einen Vergleich aufgenommene Streitgegenstände nicht erfasst.