Entscheidung
Datum: | 06.02.2009 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 170/08 |
Rechtsvorschriften: | §§ 114, 117, 119 ZPO |
Für zusätzlich in den Vergleich aufgenommene Streitgegenstände muss noch vor Beendigung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ihre nachträgliche Erstreckung gesondert beantragt werden.