Entscheidung
| Datum: | 06.02.2009 | 
| Aktenzeichen: | 4 Ta 170/08 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 114, 117, 119 ZPO | 
Für zusätzlich in den Vergleich aufgenommene Streitgegenstände muss noch vor Beendigung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ihre nachträgliche Erstreckung gesondert beantragt werden.
