Entscheidung
| Datum: | 24.11.2008 | 
| Aktenzeichen: | 7 Ta 203/08 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 750, 191 ZPO | 
Die Zustellung eines Vollstreckungstitels an eine nicht anwaltlich vertretene Partei kann nicht in der Weise erfolgen, dass der Titel als Einwurfeinschreiben und/oder gegen Empfangsbekenntnis versandt wird.
