Entscheidung
| Datum: | 29.08.2008 |
| Aktenzeichen: | 4 Ta 82/08 |
| Rechtsvorschriften: | §§ 104, 91 ZPO, 12a ArbGG |
Die erstattungsfähigen Kosten einer Partei, die den Arbeitsrechtsstreit selbst führt, werden nicht durch die Kosten einer fiktiven Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten und eines Verkehrsanwalts beschränkt.
