Entscheidung
| Datum: | 21.12.2007 | 
| Aktenzeichen: | 7 Ta 208/07 | 
| Rechtsvorschriften: | § 5 ArbGG | 
Ein Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 ArbGG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bezüglich eines Mitarbeiters, der materiell-rechtlich kein Arbeitnehmer ist, erklärt hat, dieser Mitarbeiter sei bei ihm "in hauptberuflicher Tätigkeit angestellt".
