Entscheidung
| Datum: | 16.10.2007 | 
| Aktenzeichen: | 7 Sa 182/07 | 
| Rechtsvorschriften: | § 626 BGB | 
Bei der Interessenabwägung gilt:
- Eine lange Betriebszugehörigkeitsdauer kann gewichtungsneutral sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lange Vertrauen entgegen gebracht hat und damit die Zerstörung des Vertrauens besonders schwer wiegt. 
 
- Die Nachahmungsgefahr durch andere Arbeitnehmer steigert das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers. 
 
- Der Umfang der zukünftig befürchteten Schäden wird nicht notwendigerweise durch den vergangenen Schaden begrenzt. Maßgebend ist die objektiv im Kündigungszeitpunkt bestehende Gefahr.
