Entscheidung
| Datum: | 05.09.2006 | 
| Aktenzeichen: | 6 Sa 177/06 | 
| Rechtsvorschriften: | § 112 BetrVG, § 75 BetrVG | 
Vereinbaren die Betriebspartner in einem Sozialplan, dass Abfindungen erst bei Ausscheiden nach Verstreichung eines Stichtags beansprucht werden können, ist dies - soweit diese Regelung auch für Arbeitgeberkündigungen gilt - nicht zu beanstanden, wenn es für den Stichtag nachvollziehbare Gründe gibt.
