Entscheidung
Datum: | 06.06.2000 |
Aktenzeichen: | 6 TaBV 8/00 |
Rechtsvorschriften: | §§ 87, 111, 113 BetrVG, §§ 935 ff ZPO |
Kommt der Arbeitgeber bei einer geplanten Betriebsänderung seiner Verhandlungspflicht zum Interessensausgleich nicht nach, steht dem Betriebsrat kein Anspruch auf Untersagung der Durchführung der Betriebsänderung im Wege der einstweiligen Verfügung zu.