Entscheidung
| Datum: | ArbG Nürnberg vom 13.06.2000 | 
| Aktenzeichen: | 12 Ca 1120/00 | 
| Rechtsvorschriften: | § 1 Abs. 1, 2 KSchG | 
- Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als "Arschloch" stellt grundsätzlich dann keinen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar, wenn diese Äußerung lediglich im Kollegenkreis gefallen ist. 
 
- Wird in unmittelbarem Anschluss an ein Aushilfsarbeitsverhältnis ein Probearbeitsverhältnis eingegangen, ist von einem ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen.
    
