Entscheidung
Datum: | 18.08.2003 |
Aktenzeichen: | 9 (4) TaBV 48/02 |
Rechtsvorschriften: | AÜG §§ 1 Abs. 3 Ziff. 2, 14; BetrVG 8, 9 |
Die einem anderen Konzernunternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Ziffer 2 AÜG überlassenen Mitarbeiter sind bei der Wahl des Betriebsrates im aufnehmenden Betrieb weder wählbar gemäß § 8 BetrVG noch bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG zu berücksichtigen.