Entscheidung
Datum: | 12.09.2003 |
Aktenzeichen: | 9 Ta 127/03 |
Rechtsvorschriften: | §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 GKG, 12 Abs. 7 ArbGG, 8 TzBfG |
- Der Streitwert einer beantragten einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Teilzeitbegehrens gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG ist in analoger Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 2 und Satz 1 ArbGG zu ermitteln. Wegen der vergleichbaren Interessenlage können Parallelen zur sog. Änderungsschutzklage gezogen werden.
- Ein prozentualer Abschlag kann bei einer sog. Leistungs- und Befriedigungsverfügung unterbleiben.