Entscheidung
| Datum: | 28.06.2004 | 
| Aktenzeichen: | 9 Ta 124/04 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 1 ArbGG, 17a GVG | 
Für Klagen eines angestellten "Geschäftsführers" einer Einzelhandelsfirma ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn die Vertragsparteien den Anstellungsvertrag als "Arbeitsvertrag" bezeichnet haben.
