Entscheidung
Datum: | 28.06.2004 |
Aktenzeichen: | 9 Ta 124/04 |
Rechtsvorschriften: | §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 1 ArbGG, 17a GVG |
Für Klagen eines angestellten "Geschäftsführers" einer Einzelhandelsfirma ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn die Vertragsparteien den Anstellungsvertrag als "Arbeitsvertrag" bezeichnet haben.