Entscheidung
Datum: | 17.10.2003 |
Aktenzeichen: | 9 (2) Sa 43/03 |
Rechtsvorschriften: | §§ 113 Abs. 3 BetrVG, 60, 61, 55 InsO |
- Der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG als Masseforderung ist von ihm auch in einem laufenden Insolvenzverfahren innerhalb der einzelvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Ausschlussfrist geltend zu machen (hier: MTV Einzelhandel in Bayern).
- Für einen Nachteilsausgleich hat der Insolvenzverwalter nur dann im Rahmen des § 61 InsO einzustehen, wenn die betriebsändernde Maßnahme nach Insolvenzeröffnung beschlossen und durchgeführt wird.