Entscheidung
| Datum: | 04.04.2002 | 
| Aktenzeichen: | 7 Ta 57/02 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 120 Abs. 4 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG | 
Verfügt ein Rechtspfleger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe, eine Überprüfung von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 120 Abs. 4 ZPO) nicht mehr vorzunehmen, so ist der von der Staatskasse einzulegende an sich statthafte Rechtsbehelf die (befristete) Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG.
