Entscheidung
Datum: | 05.01.2006 |
Aktenzeichen: | 6 Ta 255/05 |
Rechtsvorschriften: | § 62 Abs. 1 S. 3, § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG; §§ 769, 793, 707, 719 ZPO |
- Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
- Dies gilt auch für einen im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage des § 767 ZPO gestellten Einstellungsantrag nach § 769 ZPO.
- Für eine Einstellung nach § 769 ZPO gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Einstellung nach §§ 707, 719 ZPO; entscheidend ist also das Drohen eines nicht zu ersetzenden Nachteils im Falle der Vollstreckung.