Entscheidung
| Datum: | 07.11.2001 | 
| Aktenzeichen: | 6 Ta 152/01 | 
| Rechtsvorschriften: | § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 5 ArbGG | 
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    Eine arbeitnehmerähnliche Person muss ähnlich einem Arbeitnehmer schutzwürdig sein. Dies setzt in der Regel Tätigkeiten im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags voraus. 
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    § 2 Abs. 3 ArbGG ist nicht anzuwenden, wenn der Rechtsweg für den arbeitsgerichtlichen Streitgegenstand nur auf der Rechtsbehauptung des Klägers beruht. 
