Entscheidung
| Datum: | 01.08.2005 | 
| Aktenzeichen: | 6 Ta 128/04 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 794, 233 ff. ZPO | 
Es bleibt dabei, dass die - auch unverschuldete - Fristversäumung der Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleiches nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung korrigiert werden kann, es sei denn, die Parteien hätten die Anwendbarkeit der Wiedereinsetzungsvorschriften auf die Vergleichswiderrufsfrist vereinbart.
