Entscheidung
| Datum: | 01.07.2003 | 
| Aktenzeichen: | 6 Ta 85/03 | 
| Rechtsvorschriften: | § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG, § 9 BRAGO, §§ 24, 25 GKG | 
Werden punktueller Kündigungsschutzantrag und allgemeiner Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses in einer Klage anhängig gemacht, erhöht dies den auf drei Monatsgehälter begrenzten Streitwert des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG nicht.
