Entscheidung
Datum: | 19.07.2004 |
Aktenzeichen: | 6 Ta 60/04 |
Rechtsvorschriften: | § 3 ZPO; § 10 BRAGO |
Der überschießende Vergleichswert des in dem gerichtlichen Vergleich aufgenommenen Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ohne Festlegung des Zeugnisinhaltes ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, auf EUR 300,-- beschränkt.