Entscheidung
Datum: | 24.03.2004 |
Aktenzeichen: | 5 Ta 153/03 |
Rechtsvorschriften: | § 17a Abs. 2, 3 GVG, § 3 ArbGG, § 60 InsO |
Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 3 ArbGG auch in den Fällen, in denen ein Insolvenzverwalter für einen von ihm begründeten arbeitsrechtlichen Anspruch gem. § 60 InsO persönlich haftet.