Entscheidung
| Datum: | 29.01.2004 | 
| Aktenzeichen: | 5 Sa 607/03 | 
| Rechtsvorschriften: | § 15 Abs. 3 a, 4, 5 KSchG | 
- § 15 Abs. 4 und 5 KSchG sind auch hinsichtlich der durch § 15 Abs. 3 a KSchG geschützten Initiatoren einer Betriebsratswahl anwendbar.
 
- Bei der Stilllegung eines Betriebsteils mit eigenem Betriebsrat (§ 4 Satz 1 BetrVG) kommt nur § 15 Abs. 4 KSchG und nicht § 15 Abs. 5 KSchG zur Anwendung.
Rechtsmittel ist zugelassen.
