Entscheidung
Datum: | 15.08.2001 |
Aktenzeichen: | 4 Sa 615/00 |
Rechtsvorschriften: | §§ 133, 145 BGB, § 2 Abs. 1 BetrAVG |
Eine Ruhegeldordnung, die eine Mitteilungspflicht des erwerbs- oder berufsunfähigen Arbeitnehmers über Änderungen der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit enthält und die weiterhin den Entfall von Leistungen bei Wegfall von Ruhegeldvoraussetzungen regelt, ist dahingehend auszulegen, dass der betroffene Arbeitnehmer eine betriebliche Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitsrente erhalten soll. Die vorzeitig in Anspruch genommene Betriebsrente ist gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG einmal ratierlich zu kürzen.