Entscheidung
| Datum: | 19.10.2005 | 
| Aktenzeichen: | 9 Sa 137/05 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 148, 150; 123, 142; 362; 612a BGB, 209, 60 InsO | 
Trifft der Insolvenzverwalter in einem massearmen Verfahren mit langjährig beschäftigten Mitarbeitern freiwillig einzelvertragliche Abfindungsregelungen, kann er in zulässiger Weise danach differenzieren, ob der Mitarbeiter durch die Erhebung von Feststellungs- und Zahlungsklagen zu einem Weniger an Planungssicherheit und Mehr an Aufwand und Kosten beigetragen hat oder nicht.
(vgl. auch 6 Sa 273/05)
