Entscheidung
| Datum: | 19.12.2005 | 
| Aktenzeichen: | 9 Ta 247/05 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 68, 42 GKG | 
Der Vierteljahresverdienst des Klägers bildet in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auch bei einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit der Parteien über die Wirksamkeit einer getroffenen Änderungsvereinbarung (hier: Verdienstkürzung um 10 %) die Obergrenze für den festzusetzenden Streitwert.
