Entscheidung
| Datum: | 20.07.2005 | 
| Aktenzeichen: | 9(6) Sa 120/03 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 12 BAT, 242 BGB | 
Die Unwirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme des Arbeitgebers im Rahmen dessen Direktionsrechts muss zwar nicht in entsprechender Anwendung der §§ 2, 4 7 KSchG binnen drei Wochen geltend gemacht werden aber dennoch zeitnah. Ein jahrelanges Untätigbleiben des Arbeitnehmers führt zur Verwirkung des Rechts, die Unwirksamkeit der Versetzungsmaßnahme gerichtlich geltend zu machen.
