Entscheidung
| Datum: | 16.02.2006 | 
| Aktenzeichen: | 2 TaBV 9/06 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 7, 24 MitbestG; §§ 27, 34, 35 2. WO zum MitbestG | 
- Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind nicht mehr wählbar zum Aufsichtsrat.
 
- Maßgeblich für die Frage der Wählbarkeit ist der Beginn der Amtszeit.
 
- Die Pflicht des Wahlvorstands zur Prüfung eines eingereichten Wahlvorschlags beginnt mit der Einreichung des schriftlichen Wahlvorschlags; erforderliche Aufklärungsmaßnahmen stellen keine pflichtwidrige Verzögerung der Prüfung dar.
 
- Der Wahlvorstand ist - abgesehen von einer Mehrfachbewerbung im Sinn des § 27 Abs. 8 WO - zu einer Änderung des eingereichten Wahlvorschlags, insbesondere zu einer Streichung einzelner Bewerber, nicht befugt.
 
- Erkennt der Wahlvorstand, dass er irrtümlich einen eingereichten Wahlvorschlag zunächst als gültig behandelt hat, darf er den als ungültig erkannten Wahlvorschlag nicht weiterhin als gültig behandeln.
