Entscheidung
| Datum: | 24.08.2005 | 
| Aktenzeichen: | 9 Sa 400/05 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 12 BBG, 123, 142, 242 BGB | 
Erschleicht sich der Bewerber die Einstellung bei einer Berufsgenossenschaft als Technischer Aufsichtsbeamter im Status eines Dienstordnungs-Angestellten durch die Vorlage eines gefälschten Diplomzeugnisses und Hochschuldiploms, kann die Bestellung bei Verweisung der Dienstordnung auf Bestimmungen der Bundesbeamtengesetzes gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BBG zurückgenommen bzw. die arbeitsvertraglichen Beziehungen gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden, selbst wenn das Vertragsverhältnis bereits über viele Jahre bestanden hat.
Rechtsmittel ist zugelassen.
