Entscheidung
Datum: | 14.07.2006 |
Aktenzeichen: | 6 Ta 108/06 |
Rechtsvorschriften: | §§ 61 Abs. 1 Satz 2 RVG; 9 Abs. 2 BRAGO, 25 GKG |
- Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht bei der Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwaltes, wenn das Gericht den Streitwert nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 GKG festgesetzt hat.
- Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Antrag auf künftige Gehaltszahlung neben dem Kündigungsschutzantrag wegen wirtschaftlicher Identität nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.
- Dies gilt auch dann, wenn der Kläger zusätzlich zum Antrag auf künftige Gehaltszahlungen rückständige Gehaltszahlungen, die der Höhe nach nicht streitig sind, mit einklagt (hier: durch zeitabschnittsweise Umstellung des Klageantrags).