Entscheidung
| Datum: | 15.08.2006 | 
| Aktenzeichen: | 7 Sa 700/05 | 
| Rechtsvorschriften: | § 5 Abs. 3 BRTV-Bau | 
- Ein Trockenbaumonteur ohne Berufsausbildung kann nur dann in Lohngruppe 3 des § 5 Abs. 3 BRTV-Bau eingruppiert werden, wenn er sich durch längere Berufserfahrung all die Fertigkeiten angeeignet hat, die (mindestens) den in der baugewerblichen Stufenausbildung in der ersten (zweijährigen) Stufe vermittelten Fertigkeiten entsprechen.
 
- Es genügt nicht, lediglich (irgendwelche) Facharbeiten auszuüben und hierfür die notwendigen Fertigkeiten zu besitzen. 
 
Rechtsmittel ist zugelassen.
