Entscheidung
| Datum: | 09.12.2004 | 
| Aktenzeichen: | 2 Ta 218/04 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 115 ZPO; 88 BSHG | 
Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe kann der Einsatz eines Hausgrundstücks nicht verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten verhältnismäßig gering sind oder der Einsatz des Hausgrundstücks voraussichtlich zu Einbußen führen würde, die die Kostenlast um ein Vielfaches übersteigen.
