Entscheidung
Datum: | 29.08.2005 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 109/05 |
Rechtsvorschriften: | § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG |
Auch nach der neuen Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG streitwertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen. Entgegen LAG Berlin vom 30.12.1999, 7 Ta 6121/99 = LAGE § 12 Streitwert Nr. 119 b ist nicht zwischen Auflösungsantrag und Abfindungsbetrag bei der Streitwertfestsetzung zu unterscheiden.