Entscheidung
Datum: | 26.08.2004 |
Aktenzeichen: | 2 Sa 463/02 |
Rechtsvorschriften: | §§ 5 Abs. 1 Ziffern 8, 6, 13, 20 Umwandlungsgesetz; 125 BGB |
Wird bei einer Verschmelzung entgegen § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz ein Sondervorteil im Verschmelzungsvertrag nicht angegeben und auch entgegen § 6 Umwandlungsgesetz nicht notariell beurkundet, kann der Begünstigte die Leistung nicht verlangen.