Entscheidung
Datum: | 29.10.2003 |
Aktenzeichen: | 2 Sa 398/03 |
Rechtsvorschriften: | § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG i.d.F. ab 01.01.1999 |
Auch nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG kommt gegenüber Versorgungsempfängern ein Widerruf betrieblicher Versorgungsleistungen nur in Betracht, wenn eine vorherige Zustimmung des PSV vorliegt oder eine gerichtliche Entscheidung über die Einstandspflicht des PSV vom Versorgungsschuldner erstritten wurde.