Entscheidung
| Datum: | 06.11.2025 |
| Aktenzeichen: | 3 SLa 87/25 |
| Rechtsvorschriften: | AGG: §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 S. 1, 2, 15 Abs. 1, 2 und 4 TV-BA: § 36 Abs. 1 a) SGB VI: § 41 Abs. 1 S. 3 BGB: § 242 |
Ist eine Stelle nachzubesetzen, weil das Arbeitsverhältnis der bisherigen Stelleninhaberin aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze endet, liegt keine unmittelbare Benachteiligung der bisherige Stelleninhaberin vor, wenn ihr Antrag auf eine befristete Weiterbeschäftigung abgelehnt bzw. sie nicht im Rahmen des Bewerbungsverfahrens um die unbefristete Nachbesetzung der Stelle berücksichtigt wird.
