Entscheidung
| Datum: | 23.10.2025 |
| Aktenzeichen: | 3 SLa 153/25 |
| Rechtsvorschriften: | Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie, in den Betrieben der Großbäckereien und in den Betrieben des Brot- und Backwarenvertriebs Bayern vom 02.01.2020: § 8 Ziff. 3 Tarifvertrag Berufsgruppeneinteilung für die gewerblichen Arbeitnehmer in den Betrieben der bayerischen Brotindustrie vom 19.05.1998: § 2 Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Land Bayern vom 08.05.2023 |
1.Ein Maschinenbediener, der an einer Verpackungsmaschine zur Verpackung von ganzen Bortlaiben eingesetzt wird, ist regelmäßig nach Lohngruppe 3 LTV i. V. m. TV Berufsgruppeneinteilung zu vergüten.
2. Ein „Springer für Arbeitnehmer der Gruppe 3“ i. S. d. Lohngruppe 4 LTV i. V. m. TV Berufsgruppeneinteilung ist ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit gerade durch den - auch kurzfristigen - Vertretungseinsatz für Arbeitnehmer der Gruppe 3 geprägt wird und dessen Einsatz zeitlich über den vertretungsweisen Einsatz von einer Woche hinausgehen muss.
3. Behauptet der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin wende neben dem Tarifwerk ein eigenes Vergütungssystem an, muss er zur Begründung eines Anspruchs auf Höhergruppierung nach diesem Vergütungssystem auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darlegen, dass die ihm zugewiesene Tätigkeit mit der höher eingruppierten Tätigkeit vergleichbar ist.
