Entscheidung
| Datum: | 31.07.2025 |
| Aktenzeichen: | 3 SLa 95/25 |
| Rechtsvorschriften: | BGB: §§ 133, 157, 305 Abs. 1 S. 1, 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2, Abs. 3 BayBeamtVG: §§ 85, 114i BeamtVG: §§ 53, 55 EStG: § 3 Nr. 11c |
1. Die Höchstgrenzenregelung des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtG ist nicht ohne Weiteres auf eine Versorgungszusage anzuwenden, die ein Ruhegehalt "entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften" zusagt. Hierfür bedarf es der Auslegung der Anrechnungsvorschriften der Versorgungszusage. 2. Bei der Auslegung einer als Allgemeine Geschäftsbedingung zugesagten Versorgungszusage sind solche Umstände, die typischerweise den Abschluss vergleichbarer Abreden begleiten, heranzuziehen. Hierzu gehören auch betriebsinterne Präsentationen über das Versorgungsrecht auf Informationsveranstaltungen, insbesondere wenn die Beschäftigten zu ihrem Ausdruck aufgefordert und die Präsentationen seit über zwei Jahrzehnten zur jederzeitigen Einsicht im Intranet zur Verfügung gestellt wurden. 3. Es liegt eine nach § 5 Abs. 2 BetrAVG und §§ 305 ff BGB wirksame Anrechnungsregelung von gesetzlichen Renten vor, wenn nach dem betrieblichen Sprachgebrauch solche Renten und Rentenbestandteile von der Anrechnung ausgenommen sind, die ausschließlich auf eigenen Beiträgen der Beschäftigten beruhen oder deren Beiträge zu mehr als der Hälfte von den Beschäftigten getragen wurden. 4. Ein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie für ein bestimmtes Kalenderjahr besteht für einen Betriebsrentner nicht, wenn die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie lediglich an aktive Beschäftigte erfolgt. Dann ist Zweck der Inflationsausgleichsprämie die in diesem Kalenderjahr geleistete Betriebstreue, die der bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Betriebsrentner nicht mehr erbringen konnte.
