Entscheidung
Datum: | 11.08.2025 |
Aktenzeichen: | 3 Ta 74/25 |
Rechtsvorschriften: | GKG: § 42 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1, § 45 Abs. 1 S. 3; RVG: § 33 Abs. 1 und Abs. 3; BGB: § 140 |
1. Erhebt eine Klagepartei nach Widerruf vereinbarter Gehaltserhöhung Antrag auf Feststel-lung, dass die ursprüngliche Vereinbarung fortbestehe, ist der Wert des Feststellungsantrags entsprechend den für den Streitwert bei Änderungskündigungen entwickelten Grundsätzen festzusetzen. Es liegt kein Fall wiederkehrender Leistungen nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG vor.
2. Werden in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung angegriffen, ist als (Gegenstands-) Wert höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr festzusetzen, unabhängig davon, ob ein oder zwei Kündigungsschutzanträge gestellt werden.