Entscheidung
Datum: | 11.08.2025 |
Aktenzeichen: | 3 Ta 81/25 |
Rechtsvorschriften: | RVG: § 33 Abs. 1, 2 und 3 |
1. Eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG setzt voraus, dass ein Antragsberechtigter nach
§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG einen Antrag auf Wertfestsetzung gestellt hat.
2. Fehlt es an einem solchen Antrag, ist der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Sache an Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde dessen, der ursprünglich keinen Antrag gem. § 33 Abs. 1 RVG gestellt hatte, ist gem. §§ 133, 157 BGB analog als Antrag nach § 33 RVG auszulegen, über den das Arbeitsgericht nach Anhörung der weiteren an diesem Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten noch zu entscheiden hat.