Entscheidung

Datum: 08.08.2025
Aktenzeichen: 7 Sa 493/23
Rechtsvorschriften: § 11 KSchG

Die Klägerin hat eine Änderungskündigung und später eine fristlose Kündigung erhalten. Eine "Prozessbeschäftigung" sowie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Änderungskündigung hat sie abgelehnt. Im Lauf des Verfahrens hat die Beklagte die Klage gegen die Kündigungen anerkannt. Die Klage auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs war ab dem Zugang der fristlosen Kündigung erfolgreich, zumal die Klägerin ich auch noch später auf eine Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen auf Grundlage eines Widerspruchs des Personalrats zur ordentlichen Kündigung berufen hat.

 

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