Entscheidung

Datum: 08.08.2025
Aktenzeichen: 3 Ta 73/25
Rechtsvorschriften: GKG: § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1

Für eine Klage auf Zahlung künftiger Leistungen, mit denen die volle Rente und nicht nur die Rentendifferenz geltend gemacht wird, ist für die Streitwertberechnung das 36-fache der vollen monatlichen Rente anzusetzen.

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