Entscheidung
Datum: | 08.08.2025 |
Aktenzeichen: | 3 Ta 73/25 |
Rechtsvorschriften: | GKG: § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 |
Für eine Klage auf Zahlung künftiger Leistungen, mit denen die volle Rente und nicht nur die Rentendifferenz geltend gemacht wird, ist für die Streitwertberechnung das 36-fache der vollen monatlichen Rente anzusetzen.