Entscheidung
Datum: | 07.08.2025 |
Aktenzeichen: | 4 SLa 406/24 |
Rechtsvorschriften: | BetrAVG § 16 |
In mehreren Parallelverfahren wenden sich die Klageparteien gegen die Entscheidung des Arbeitgebers der Jahre 2020 und 2023, die Renten im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage nicht im Turnus der beiden Jahre entsprechend dem Kaufkraftverlust zu erhöhen. Sie halten die vom BAG zur Überprüfung des arbeitgeberseitigen Ermessens aufgestellten Grundsätze für im konkreten Fall nicht anwendbar: u.a. berufen sie sich dazu auf die Einbindung der Be-klagten in eine Konzernstruktur und Cash-Pool-Vereinbarungen sowie deren Sonderkonditio-nen als Rüstungskonzern. Die Klage auf Nachzahlung und künftig erhöhte Rentenzahlung wurde abgewiesen; die (beschränkte) Berufung der Klagepartei blieb ohne Erfolg.