Entscheidung

Datum: 16.04.2025
Aktenzeichen: 11 Sa 456/23
Rechtsvorschriften: § 615 BGB; § 15 Abs.1 AGG, § 823 Abs.2 i.V.m. § 20 Abs.2 BetrVG

Der Kläger macht zuletzt noch nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Arbeitgeberin die Feststellung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle geltend. Der Anspruch auf Bezahlung geleisteter Arbeit, die die Gemeinschuldnerin nicht bezahlt hatte, war im Umfang des zum Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung geltenden Mindestlohns begründet. Der Kläger hatte hinreichend substantiiert die jeweiligen Stunden dargelegt. Die Beklagtenseite ist dem nicht hinreichend entgegengetreten, nachdem die Gründe für die zusätzliche Arbeit nicht bestritten wurden und anhand vorgelegter Unterlagen (Dienstpläne) die Erbringung ersichtlich war. Einbehaltenes "Gläsergeld" widerspricht den Haftungsgesichtspunkten der Arbeitnehmerhaftung. Geltendgemachten Ansprüchen wegen Aufwendungen zurm Waschen von Dienstkleidung ist die Beklagte ebenfalls nicht entgegengetreten.

Zudem hat der Kläger, nachdem eine Kündigung rechtskräftig für unwirksam erachtet wurde, auch Annahmeverzugslohn eingeklagt, sowohl wegen fehlender Einteilung in Dienstplänen vor Ausspruch der Kündigung, als auch für Zeiten nach der Kündigung. Eines Arbeitsangebots bedurfte es nicht, da die Beklagte ihrer Verantwortung zur Zuweisung von Arbeit bei flexibler Einteilung nicht nachgekommen ist (im Anschluss an BAG vom 26.01.2011 - 5 AZR 819/09).

Der Kläger hat auch Anspüche wegen entgangenen Verdienstes, entgangener vermögenswerter Vorteile wegen vergünstigter Verpflegung und entgangenem Trinkgeld als Schadensersatz, da nach dem substantiierten Vortrag des Klägers und den geschilderten Abläufen die fehlende Einteilung und auch die Kündigung durch die Aktivitäten des Klägers zur Gründung eines Betriebsrates bedingt war. Dadurch ist § 20 Abs.2 BetrVG vorsätzlich verletzt worden. Daher haftet auch der Geschäftsführer persönlich für diese Ansprüche im Wege der Durchgriffshaftung, da er für die Behandlung des Klägers verantwortlich war. Da der Kläger schlüssig vorgetragen hat, bei der Begründung der Kündigung durch die Beklagte hinsichtlich des Alters diskriminiert worden zu sein, hat der Kläger, nachdem die Arbeitgeberin im Verfahren nicht erschienen ist, im Wege des Versäumnisurteils als Schadensersatz die von ihm begehrte Enstschuldigung zugesprochen erhalten (in Anlehnung an EuGH 04.10.2024 - C-507/23). Ebenfalls wurde dem Kläger im Wege des Versäumnisurteils Urlaubsgewährung und die Aufnahme in eine WhatsApp Gruppe zugesprochen, mittels derer die Arbeitgeberin etwa hinsichtlich der Diensteinteilung kommuniziert. Diesen Ansprüchen, gerichtet gegen die im Wege des Betriebsübergangs eingetretene neue Arbeitgeberin, bezüglich derer der Übergang des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig entschieden war, ist diese in keiner Weise entgegengetreten. Im Termin ist sie nicht erschienen.

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